Die Gemeindeversammlung ist die Legislative und somit das oberste Organ der Gemeinde. In der Regel werden jährlich zwei Gemeindeversammlungen abgehalten. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger können sich an der Gemeindeversammlung direkt zu Vorlagen äussern und Anträge stellen. Sie nehmen an der Gemeindeverammlung im Wesentlichen folgende Aufgaben wahr:
Aufgaben: | Jährliche Aufgaben: - Abnahme der Jahresrechnung bis Ende Juni des Folgejahres
- Genehmigung des Voranschlages für das kommende Jahr
- Festsetzung des Steuerfusses
- Genehmigung Jahresbericht
- Genehmigung Jahresprogramm
Aufgaben je nach Bedarf: - Erlass einer Gemeindeordnung
- Erlass von rechtsetzenden Beschlüssen und Reglementen, vorbehältlich der Verordnungsbefugnis durch den Gemeinderat
- Beschlussfassung über Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden
- Erteilung des Gemeindebürgerrechtes an Ausländer
- Kreditbewilligungen
- Ermächtigung des Gemeinderates zur Aufnahme von Darlehen
- Beschlussfassung über Grundstücksgeschäfte
- Ermächtigung des Gemeinderates zum Abschluss von Konzessionsverträgen
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Kompetenzen: | Die Kompetenzen und Zuständigkeiten richten sich insbesondere nach dem kant. Gemeindegesetzes und der Gemeindeordnung von Rain. |
Voraussetzungen: | Die Gemeindeversammlungen und die zur Beschlussfassung anstehenden Traktanden werden durch Aushang im Anschlagkasten der Gemeinde, durch Publikation im Internet, sowie durch Zustellung einer Botschaft an alle Haushaltungen öffentlich bekanntgemacht. Stimmberechtigt für eine Gemeindeversammlung sind die in Gemeindeangelegenheiten (ab 18. Altersjahr) stimmberechtigten Personen, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Rain seit mindestens 5 Tagen gesetzlich geregelt und diesen bis zum Versammlungstag nicht aufgeben haben. Die Akten und Unterlagen zu den einzelnen Traktanden liegen im Sinne von § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 lit. d, Stimmrechtsgesetz, jeweils während 16 Tagen vor dem Versammlungstag bei der Gemeindeverwaltung Rain zur Einsichtnahme auf. |
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