HandänderungssteuerDie Abteilung Handänderung ist verantwortlich für die Veranlagung der Handänderungssteuer beim Erwerb von Grundstücken in der Gemeinde Rain. Was sind die Voraussetzung für die Erhebung der Handänderungssteuer? Der Erwerb (Handänderung) von Grundstücken oder von Anteilen an solchen. Als Handänderung gilt, wenn ein Rechtsgeschäft auf die Übertragung der rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungsmacht an einem Grundstück ausgerichtet ist. Wer ist steuerpflichtig? Steuerpflichtig ist der Erwerber. Abweichende vertragliche Vereinbarungen über die Bezahlung des veranlagten Handänderungssteuerbetrages sind möglich. Sofern die Handänderungssteuer nicht pflichtgemäss bezahlt wird, sind abweichende Regelungen für die Veranlagungsbehörden unbeachtlich. Der Erwerber ist alleiniges Steuersubjekt, er hat in diesem Falle für den ganzen Steuerbetrag aufzukommen. Die Verkäuferschaft hingegen hat eine allfällige Grundstückgewinnsteuer sowie allenfalls eine nachträgliche Vermögenssteuer zu entrichten. Wieviel beträgt die Handänderungssteuer? 1.5 % des Handänderungswertes Wie berechnet sich der Handänderungswert? Der Handänderungswert besteht zum einen aus dem Kaufpreis. Erbringt die erwerbende Person zusätzliche Leistungen zum nominellen Erwerbspreis, so sind diese bei der Berechnung des Handänderungswertes mitzuberechnen. Welches sind u.a. steuerfreie Handänderungen?
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